Statuten

Rechtsform, Zweck und Sitz

 Art. 1

Rechtsform des Vereins:

Unter dem Namen Verein Tierschutz Be-Pet besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Zweck des Vereins:

Der Verein Tierschutz Be-Pet bezweckt, unter Ausschluss jeglichen Gewinnstrebens, die Förderung und Wahrung aller berechtigten Interessen des Tierschutzes, insbesondere:

  •  Unterstützung von Bestrebungen zur Verbesserung der Tierhaltung und zur Bewahrung der Tiere vor Leid und qualvollen Einwirkungen
  • Aufklärung der Bevölkerung, über die artgerechte Ernährung, die artgerechte Haltung und den artgerechten Umgang mit Tieren
  • Unterstützung von Tierhalterinnen und Tierhaltern im Verhalten und der Gesundheit ihrer Tiere
  • Führung eines Tierheims
  • Zusammenarbeit mit Tierschutzinstitutionen im In- und Ausland
  • Information der Mitglieder und Öffentlichkeitsarbeit
  • Zusammenarbeit mit den für den Tierschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden
  •  Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten, speziell im Bereich FBA (fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung, gemäss Art 197 + 202, Tierschutzverordnung)
  • Tierfürsorge und Hilfeleistung jeder Art, im speziellen die Unterbringung und den Schutz herrenloser Tiere

Art. 3

Sitz des Vereins:

Sitz und Geschäftsstelle befinden sich in Sisseln AG. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

 

Organisation

 Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

 

–         die Generalversammlung;

–         der Vorstand;

Art. 5

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen, Spenden oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Vereinsmittel dienen einzig und alleine dem Zweck des Tierschutzes.

 Mitgliedschaft

 Art. 6

Die Mitgliedschaft steht allen Personen, Institutionen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

Art. 7

Der Verein besteht aus:

–         Einzelmitgliedern;

–         Kollektivmitgliedern.

 Kollektivmitglieder sind den Einzelmitgliedern gleichgestellt.

Art. 8

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahre muss jedoch bezahlt werden.

b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».

Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge (bis Ende des laufenden Jahres) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

Austritt und Ausschluss befreien nicht von der Erfüllung der fälligen Verpflichtungen. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen

Generalversammlung 

Art. 10

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Art. 11

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

–         Verabschiedung und Änderung der Statuten;

–         Wahl der Vorstandsmitglieder

–         Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung;

–         Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder;

–         Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder;

–         Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.

Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Art. 12

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Art. 13

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 14

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 15

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 16

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Art. 17

Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:

–       den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;

–       den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;

–       die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin;

–       die Wahl der Vorstandsmitglieder;

–       andere Vorschläge.

Art. 18

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.

Art. 19

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

 

Vorstand

 Art. 20

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 21

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die jeweils für fünf Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sie können mehrmals wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Art. 22

Der Verein wird durch Einzelunterschrift der Präsidentin/des Präsidenten, bzw. Kollektivunterschrift des restlichen Vorstandes verpflichtet.

Art. 23

Die Aufgaben des Vorstands sind:

–       Leitung des Vereins und diesen nach aussen vertreten

–       Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;

–       Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;

–       Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;

–       Regelung der Finanzkompetenzen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Genehmigung das Jahresbudgets

–       Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen

–       Die Buchführung des Vereins

Der Vorstand kann einzelne der ihm zustehenden Kompetenzen an den/die Präsidenten/Präsidentin delegieren. Über den Umfang der Delegation den/die Präsidenten/Präsidentin kann der Vorstand besondere Reglemente erlassen.

 

Auflösung

 Art. 24

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Verein erlischt ausserdem durch Konkurs/Insolvenz. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen Gewinn und Kapital auf eine andere wegen Gemeinnützigkeit oder der Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz über.

 

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 31.12.2018 in Sisseln angenommen, sie treten per 01.01.2019 in Kraft.

 

Im Namen des Vereins

 

Die Präsidentin:                                                               Véronique Hufschmid